Streetfotografie und Persönlichkeitsrecht

Streetfotografie und Persönlichkeitsrecht: Wo verläuft die rechtliche Grenze?

Von gabor partners //

Ein Genre zwischen Spontanität und Recht

gabor partners berät regelmäßig zu Fragen rund um Bildrechte und Persönlichkeitsschutz. Das Verhältnis von Streetfotografie und Persönlichkeitsrecht lässt sich dabei kurz zusammenfassen: Es beschreibt die rechtliche Grenze zwischen der spontanen Ablichtung von Menschen im öffentlichen Raum und dem Schutz ihrer Persönlichkeit. Streetfotografie lebt von authentischen Momenten – Menschen im öffentlichen Raum werden spontan fotografiert, oft ohne vorherige Zustimmung, manchmal ohne dass sie es überhaupt bemerken. Genau das macht den besonderen Reiz dieses Genres aus. Rechtlich stellt sich damit aber sofort die Frage: Was ist erlaubt, und wo verläuft die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung?

Einen ersten Überblick über die relevanten Rechtsgebiete bietet die Seite von gabor partners zum IT-Recht.

1. Fotografieren im öffentlichen Raum – grundsätzlich erlaubt?

Nicht jede Aufnahme, auf der eine Person zu sehen ist, ist automatisch rechtswidrig. Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, muss grundsätzlich damit rechnen, zufällig auf Fotos anderer Personen zu erscheinen. Werden Menschen lediglich als Teil einer Straßenszene erfasst oder sind sie nicht eindeutig erkennbar, bestehen in der Regel keine rechtlichen Probleme.

Anders sieht es aus, sobald eine Person gezielt fotografiert wird und eindeutig identifizierbar ist. Ab diesem Punkt wird die Aufnahme rechtlich relevant.

2. Das Spannungsfeld: Persönlichkeitsrecht versus Kunstfreiheit

In der Streetfotografie treffen zwei verfassungsrechtlich geschützte Positionen aufeinander:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person, und
  • die Kunstfreiheit des Fotografen.


Die Rechtsprechung erkennt die Streetfotografie inzwischen ausdrücklich als eigenständige Kunstform an. Das ist jedoch kein Freibrief für beliebige Personenaufnahmen. Erforderlich ist stets eine sorgfältige Interessenabwägung im Einzelfall – pauschale Antworten gibt es hier nicht.

3. Wann wird es kritisch?

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Aufnahmen Personen

  • in intimen oder besonders persönlichen Situationen zeigen,
  • bloßstellen oder herabwürdigen,
  • in einem nachteiligen Zusammenhang darstellen, oder
  • unverhältnismäßig in den Mittelpunkt rücken.


In diesen Fällen überwiegt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person gegenüber der künstlerischen Freiheit des Fotografen.

4. Auch die DSGVO spielt eine Rolle
Digitale Fotografien von Personen sind regelmäßig eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Neben dem Kunsturhebergesetz sind daher auch die Vorgaben der DSGVO zu beachten. Ob eine Aufnahme zulässig ist, hängt in diesem Rahmen häufig davon ab, ob die berechtigten Interessen des Fotografen die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Kunsturhebergesetz und DSGVO sind damit nicht getrennt zu betrachten, sondern wirken bei der rechtlichen Bewertung zusammen.
5. Besondere Schutzbereiche

Strafrechtlich relevant kann das Fotografieren insbesondere werden bei

  • hilflosen Personen (z. B. Unfallopfern),
  • stark alkoholisierten Personen, oder
  • Kindern in entwürdigenden oder unbekleideten Situationen.


Hier drohen nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen. Diese Kategorien verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil hier die Schwelle zur Rechtsverletzung besonders schnell überschritten ist.

6. Praktische Empfehlungen für Fotografen

Aus der dargestellten Rechtslage lassen sich folgende Handlungsempfehlungen ableiten:

6.1 Erkennbarkeit prüfen.
Ist die Person auf dem Bild eindeutig identifizierbar, oder wirkt sie nur als Teil einer größeren Szene? Je stärker eine Einzelperson im Mittelpunkt steht, desto höher das rechtliche Risiko.

6.2 Kontext bewerten.
Zeigt die Aufnahme die Person in einer neutralen, alltäglichen Situation oder in einer Weise, die bloßstellend, entwürdigend oder nachteilig wirken könnte? Der Kontext entscheidet oft über die Zulässigkeit.

6.3 Besondere Personengruppen besonders behandeln.
Bei Kindern, hilflosen oder erkennbar beeinträchtigten Personen gilt ein deutlich strengerer Maßstab – hier sollte im Zweifel auf die Veröffentlichung verzichtet werden.

6.4 Veröffentlichung gesondert prüfen.
Die Aufnahme eines Fotos ist rechtlich anders zu beurteilen als dessen Veröffentlichung. Insbesondere bei Social Media, Ausstellungen oder Bildbänden potenziert sich das Risiko durch die Reichweite.

6.5 Einwilligung einholen, wo möglich.
Ist die abgebildete Person erkennbar und identifizierbar, schafft eine (auch nachträgliche) Einwilligung die größte Rechtssicherheit – insbesondere bei geplanten Veröffentlichungen. gabor partners unterstützt bei der rechtssicheren Gestaltung solcher Einwilligungen und berät im IT-Recht zu allen Fragen rund um Bildrechte und Datenschutz.

6.6 Dokumentation und Nachweisbarkeit.
Wer regelmäßig Personen im öffentlichen Raum fotografiert und veröffentlicht, sollte Entstehungskontext und ggf. erteilte Einwilligungen nachvollziehbar dokumentieren.

Streetfotografie ist erlaubt – aber nicht grenzenlos

Streetfotografie ist rechtlich zulässig – aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist stets die Abwägung zwischen der künstlerischen Freiheit des Fotografen und dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Wer Menschen gezielt fotografiert oder die Bilder veröffentlicht, sollte die rechtlichen Grenzen kennen und im Zweifel vorsichtig agieren.

Gerade bei Veröffentlichungen in sozialen Medien, Ausstellungen oder Bildbänden empfiehlt sich im Zweifel eine rechtliche Prüfung vor der Publikation. So lassen sich kostspielige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vermeiden.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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