Modernisierung des Genossenschaftsrechts
Modernisierung des Genossenschaftsrechts: Digitale Generalversammlung, schnellere Gründung und neue Mitgliedergrenzen
Genossenschaftsrecht im Wandel
Das Bundeskabinett hat einen umfassenden Gesetzentwurf zur Modernisierung des Genossenschaftsrechts beschlossen, der die traditionsreiche Rechtsform zukunftsfähiger, digitaler und zugleich sicherer gestalten soll.
Die Modernisierung des Genossenschaftsrechts umfasst dabei die Einführung digitaler Kommunikations- und Beschlussformen, eine verkürzte Frist für die Registereintragung sowie neue Regelungen zur Mitgliederstruktur und Vorstandssteuerung – Änderungen, die Gründerinnen, Gründer, Mitglieder und bestehende Genossenschaften gleichermaßen betreffen.
Bei gabor partners verfolgen wir die Reformschritte genau und beraten Mandantinnen und Mandanten frühzeitig zu den erforderlichen Anpassungen. Wer sich mit den Strukturen einer Genossenschaft befasst oder eine Gründung plant, findet weiterführende Informationen auf unserer Fachseite zum Gesellschaftsrecht. Im Folgenden fassen wir die wichtigsten geplanten Neuerungen für Sie zusammen.
1. Digitalisierung: Vom Papierstapel zur Online-Versammlung
Ein zentrales Reformanliegen ist die umfassende Digitalisierung genossenschaftlicher Abläufe im Rahmen der Modernisierung des Genossenschaftsrechts. Konkret sieht der Entwurf vor:
- Textform statt Schriftform: Vereinbarungen sollen künftig nicht mehr zwingend eigenhändig unterschrieben werden müssen. Eine lesbare, nicht unterschriebene Erklärung – etwa per E-Mail – reicht zukünftig aus. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich.
- Online-Versammlungen: Generalversammlungen sollen vollständig digital abgehalten werden können. Hybride und Präsenzformate bleiben selbstverständlich möglich – jede Genossenschaft kann künftig frei wählen.
- Digitale Mitgliederinformation: Mitglieder dürfen künftig auf elektronischem Weg informiert werden, ohne dass es einer postalischen Zustellung bedarf.
Praxishinweis: Die Umstellung auf Textform ist nicht nur eine Formsache. Gerade im Bereich der Satzungsgestaltung und bei Mitgliederverträgen sollten bestehende Regelwerke auf Anpassungsbedarf geprüft werden.
2. Schnellere Gründung: 20-Tage-Frist für das Registergericht
Bislang existiert für die Eintragung einer Genossenschaft ins Genossenschaftsregister keine gesetzliche Frist. Der neue Entwurf sieht vor, dass das zuständige Registergericht nach Eingang vollständiger Unterlagen innerhalb von 20 Tagen einzutragen hat.
Ergänzend soll eine verbesserte Datenbank Gründerinnen und Gründern erleichtern, den jeweils zuständigen Prüfungsverband zu ermitteln, dem sie kraft Gesetzes beitreten müssen. Der Prüfungsverband überwacht die wirtschaftliche Solidität der Genossenschaft sowie die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben.
Praxishinweis: Die neue Eintragungsfrist schafft Planungssicherheit für Gründungsvorhaben, entbindet aber nicht von der sorgfältigen Vorbereitung vollständiger Registerunterlagen – denn die Frist beginnt erst mit Eingang vollständiger Unterlagen zu laufen.
3. Engmaschigere Aufsicht und neue Mitgliedergrenzen
3.1 Stärkung der Prüfungsverbände und staatlichen Aufsicht
Zum Schutz vor unseriösen Geschäftsmodellen werden die Rechte und Pflichten der Prüfungsverbände ausgeweitet und die staatliche Aufsicht über diese Verbände intensiviert. Darüber hinaus soll die bloße Kapitalanlage künftig kein zulässiger Genossenschaftszweck mehr sein – ein klares Signal gegen den Missbrauch der Rechtsform zu reinen Anlagezwecken.
3.2 50-%-Obergrenze für investierende Mitglieder
Neu eingeführt wird eine Höchstquote von 50 % für sogenannte investierende Mitglieder – also solche, die sich nicht aktiv am Genossenschaftszweck beteiligen, sondern primär Kapital einbringen. Damit soll verhindert werden, dass Genossenschaften faktisch zu Kapitalgesellschaften auf dem Umweg über investierende Mitglieder umfunktioniert werden.
3.3 Anhebung der Weisungsbindungsschwelle auf 150 Mitglieder
Bisher können nur kleine Genossenschaften bis 20 Mitglieder in ihrer Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. Diese Schwelle wird auf 150 Mitglieder angehoben. Bemerkenswert: Ein erster Referentenentwurf aus dem Sommer 2025 hatte noch eine Schwelle von 1.500 Mitgliedern vorgesehen – nach erheblicher Kritik aus der Praxis wurde der Wert deutlich abgesenkt.
Praxishinweis: Für mittlere Genossenschaften im Bereich von 21 bis 150 Mitgliedern eröffnet dies neue Möglichkeiten der Satzungsgestaltung hinsichtlich der Vorstandssteuerung. Bestehende Satzungen sollten auf Optimierungspotenzial überprüft werden.
Was die Modernisierung des Genossenschaftsrechts für Sie bedeutet
Die geplante Reform des Genossenschaftsrechts bringt weitreichende Chancen, aber auch neue Compliance-Anforderungen mit sich:
- Digitalisierung: Künftig sind Textform und Online-Versammlungen möglich, wodurch Satzungs- und Vertragsanpassungen erforderlich werden (hohe Relevanz).
- Gründung: Eine neue 20-Tage-Frist für die Registereintragung sorgt für mehr Planungssicherheit
(mittlere Relevanz). - Aufsicht: Die Prüfungsverbände werden gestärkt, wodurch die Compliance-Anforderungen steigen
(hohe Relevanz). - Investierende Mitglieder: Es gilt künftig eine Obergrenze von 50 %, die gegebenenfalls Strukturanpassungen notwendig macht (hohe Relevanz).
- Weisungsbindung des Vorstands: Die Schwelle steigt von 20 auf 150 Mitglieder und eröffnet neue Satzungsgestaltungsspielräume (mittlere Relevanz).
Sowohl Gründerinnen und Gründer neuer Genossenschaften als auch bestehende Genossenschaften sollten die weiteren Gesetzgebungsschritte sorgfältig verfolgen und ihre Satzungen sowie internen Strukturen frühzeitig auf Anpassungsbedarf prüfen. Das Team von gabor partners begleitet Sie dabei im Bereich Gesellschaftsrecht kompetent und praxisnah – von der Satzungsprüfung bis zur Begleitung der Gründung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Beratung im Gesellschaftsrecht bei gabor partners
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