Minderjähriger Erbe

Minderjähriger Erbe im Gesellschaftsrecht: Zwischen Vermögensnachfolge und Haftungsrisiko

Von gabor partners //

Wenn Kinder Gesellschafter werden – was Erblasser und Eltern wissen müssen

Ein Kind als Gesellschafter? Was zunächst nach einem generationenübergreifenden Familienerfolg klingt, ist rechtlich deutlich komplizierter, als viele denken. Denn sobald ein Minderjähriger erbt – etwa einen Anteil an einer GmbH, KG oder GbR – geht es nicht nur um Vermögenswerte, sondern um Pflichten, Genehmigungen und in bestimmten Fällen auch persönliche Haftung.

In diesem Beitrag erläutert gabor partners, Ihre Boutique-Kanzlei für Gesellschaftsrecht, welche Konstellationen problemlos sind, wann Ergänzungspfleger eingeschaltet werden müssen und wie der sogenannte Nießbrauch das Ganze zusätzlich verkomplizieren kann. Lesen Sie weiter, um zu verstehen, warum bei einem minderjährigen Erben nicht einfach „alles automatisch“ läuft – und wie wir Sie rechtssicher begleiten können.

Automatischer Erwerb – aber nur auf den ersten Blick

Grundsätzlich gilt: Geschäftsanteile sind vererblich. Erbt ein Minderjähriger Anteile an einer Gesellschaft, handelt in aller Regel sein gesetzlicher Vertreter – meist ein Elternteil – für ihn. In vielen Fällen bedarf es dafür keiner Genehmigung durch das Familiengericht. Denn der Erwerb kraft Erbfolge ist nach § 1643 BGB keine Willenserklärung, sondern eine gesetzliche Folge. Somit finden die Einschränkungen der §§ 181, 1795, 1822 BGB keine Anwendung. Doch diese scheinbare Automatik hat Grenzen: Sobald mit dem Erwerb rechtliche Nachteile verbunden sind, gelten strengere Maßstäbe – wie ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 28.04.2022 – V ZB 4/21) eindrücklich zeigt.

Der BGH stellte klar, dass der Erwerb eines vermieteten Miteigentumsanteils durch einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, da der Erbe in bestehende Mietverhältnisse eintritt und damit auch mietvertragliche Pflichten übernimmt (§ 566 BGB). Die Folge: Eltern als Vertreter sind in einem solchen Fall ausgeschlossen. Die Übertragung ist schwebend unwirksam, bis ein vom Familiengericht bestellter Ergänzungspfleger zustimmt. Das zeigt: Auch bei einer unentgeltlichen Erbschaft können rechtlich relevante Risiken entstehen – selbst dann, wenn zunächst keine offensichtliche Belastung erkennbar ist.

Nießbrauch und unerkannte Risiken bei Gesellschaftsanteilen

Oft besteht bei Gesellschaftsanteilen ein sogenannter Nießbrauch – also ein Nutzungsrecht zugunsten eines Dritten, z. B. des überlebenden Ehepartners. Das bedeutet: Der Nießbraucher erhält Einnahmen oder darf die Beteiligung nutzen, obwohl er nicht Eigentümer ist. Wird ein Anteil mit Nießbrauch vererbt, erwirbt der minderjährige Erbe zwar das Eigentum, kann es aber wirtschaftlich nicht selbst nutzen – und trägt dennoch langfristige Risiken. Bereits die Möglichkeit späterer Belastungen nach Ablauf des Nießbrauchs kann ausreichen, um den Erwerb als nicht lediglich vorteilhaft einzustufen.

In der Praxis ist damit nicht nur der Besitz, sondern auch die Zukunftsbelastung rechtlich relevant. Das Grundbuchamt kann in solchen Fällen zu Recht die Vorlage einer gerichtlichen Genehmigung verlangen. Bei gabor partners prüfen wir genau, ob im Einzelfall Genehmigungspflichten ausgelöst werden und wie sich die Nachfolge rechtssicher und familiengerecht gestalten lässt – auch mit Blick auf spätere Risiken für das Kind.

Gesellschaftsverträge, Sondererbfolge und Genehmigungspflicht

Bei Personengesellschaften wie der GbR, der OHG oder der KG erfolgt der Eintritt eines minderjährigen Erben oft automatisch – vorausgesetzt, der Gesellschaftsvertrag enthält eine sogenannte einfache Nachfolgeklausel. In diesem Fall wird der Anteil entsprechend der Erbquote auf die Erben aufgeteilt, ohne dass eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter nötig ist. Auch eine Genehmigung durch das Familiengericht ist dann meist entbehrlich.

Anders verhält es sich, wenn der Gesellschaftsvertrag den Erben nicht automatisch aufnimmt, sondern eine Vereinbarung mit den verbleibenden Gesellschaftern fordert. In solchen Fällen greift § 1852 BGB, wonach die Zustimmung des Familiengerichts notwendig wird. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Gesellschafter, kommt es zusätzlich zu einem Interessenkonflikt – hier greift § 1629 Abs. 2 BGB und ein Ergänzungspfleger wird erforderlich. gabor partners hilft Ihnen, die vertraglichen Regelungen Ihrer Gesellschaft vorausschauend zu gestalten und unnötige Verzögerungen oder Fehler im Erbfall zu vermeiden.

Fazit: Wer früh klärt, schützt später – auch vor Haftung

Ein minderjähriger Erbe kann problemlos in eine Gesellschaft eintreten – muss es aber nicht. Ob Genehmigungen notwendig werden, hängt nicht nur vom Gesellschaftsvertrag ab, sondern auch von wirtschaftlichen Risiken, Mietverhältnissen oder Nießbrauchsrechten. Eltern oder Erblasser tun gut daran, die Nachfolge rechtzeitig zu planen und alle Eventualitäten zu prüfen. Gerade bei Familienunternehmen sind klare Regelungen entscheidend, um das Vermögen langfristig zu sichern – und die nächste Generation nicht mit rechtlichen Altlasten zu belasten.

gabor partners steht Ihnen dabei als erfahrene Kanzlei für Gesellschaftsrecht zur Seite: Wir prüfen Testamente und Gesellschaftsverträge, erkennen Haftungsrisiken frühzeitig und sorgen dafür, dass Nachfolgeregelungen auch dann rechtssicher greifen, wenn Minderjährige betroffen sind. Ihre Erbfolge verdient Struktur, Klarheit – und rechtliche Verlässlichkeit.

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Ob Sie eine Nachfolgeregelung prüfen, eine Übertragung planen oder die Rolle eines minderjährigen Gesellschafters rechtssicher ausgestalten möchten – bei gabor partners erhalten Sie persönliche Beratung, fachlich fundierte Einschätzungen und klare Handlungsempfehlungen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin mit unserer Kanzlei und schaffen Sie Sicherheit – für sich und die nächste Generation.

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