KI im Richteralltag

KI im Richteralltag – Risiken und No-Gos beim Einsatz generativer KI mit Gerichtsakten

Von gabor partners //

Wenn Richter private KI-Tools mit echten Akten nutzen

Beim Thema KI im Richteralltag und DSGVO beraten die Experten von gabor partners rechtsanwaltsgesellschaft aus Stuttgart – einer Boutique-Kanzlei mit Schwerpunkt im IT-Recht – zunehmend öffentliche Stellen und Fachkräfte der Justiz zu den Grenzen des erlaubten KI-Einsatzes. KI im Richteralltag bezeichnet den Einsatz generativer KI-Systeme (wie ChatGPT) durch Richterinnen und Richter zur Aufbereitung von Sachverhalten oder zur Entwurfsfertigung – insbesondere unter Verwendung nicht-anonymisierter Verfahrensakten.

Der private Einsatz solcher Systeme birgt erhebliche Risiken: datenschutzrechtlich (Art. 5, 6, 9, 28, 44 ff. DSGVO), strafrechtlich (§§ 353b, 353d StGB), dienst- und berufsrechtlich (Beratungsgeheimnis § 43 DRiG) sowie prozessual (rechtliches Gehör/Überraschungsentscheidung). Der folgende Beitrag beleuchtet die wichtigsten Problemfelder – und was Richter keinesfalls tun sollten.

I. Ausgangsszenario
Richter X lädt abends im Home-Office vor dem Kamin komplette Verfahrensakten mit Klarnamen in ein öffentlich erreichbares ChatGPT-Interface hoch, lässt sich Sachverhalte aufbereiten und Entwürfe für Urteile erstellen. Daten können US-Server erreichen; vertragliche, technische und organisatorische Sicherungen fehlen.
II. Datenschutzrechtliche Kernfragen (DSGVO)

1. Geltung der DSGVO und Rechtsgrundlagen

  • Die DSGVO gilt auch für Gerichte; Erwägungsgrund 20 und Rspr. des EuGH bestätigen die Anwendbarkeit auf Justizbehörden.
  • Rechtsgrundlage justizieller Verarbeitung: Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben) i.V.m. nationalem Verfahrensrecht (z.B. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO); für besondere Datenkategorien Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO (gerichtliche Tätigkeit).
  • Aber: Diese Grundlagen legitimieren die gerichtliche Verarbeitung „im Gericht“, nicht die Offenlegung an private Dritte/Cloud-Dienste ohne Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) und ohne Drittland-Compliance (Art. 44 ff.).


Konsequenz:
Das Hochladen von Akten zu ChatGPT ohne AV-Vertrag und ohne datenschutzkonforme Einbindung ist regelmäßig rechtswidrig – selbst wenn die originäre Gerichtsverarbeitung zulässig wäre.

2. Integrität, Vertraulichkeit, Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 DSGVO)

  • Verantwortliche müssen geeignete TOMs sicherstellen (Integrität/Vertraulichkeit). Offene, nicht kontrollierte Uploads an Dritte verletzen typischerweise diese Pflichten.


3. Drittlandübermittlungen (USA) – Schrems II und DPF

  • Standardvertragsklauseln (SCCs) allein genügen nicht, weil sie ausländische Behörden nicht binden; zusätzliche technische Maßnahmen und ein Transfer Impact Assessment (TIA) sind erforderlich.
  • Der EuGH verlangt ein Schutzniveau, das dem in der EU „im Wesentlichen gleichwertig“ ist; bei Zugriffsbefugnissen (z.B. FISA 702) bedarf es wirksamer Zusatzmaßnahmen.
  • EU-US Data Privacy Framework (DPF): Für Datenübermittlungen an zertifizierte US-Organisationen kann ein Angemessenheitsbeschluss greifen; dennoch müssen interne Vorgaben, Zweckbindung, Rollen und Sicherheit eingehalten werden.
  • Praxis: Private Nutzung konsumorientierter KI-Frontends ist regelmäßig nicht an die Behörden-Bedarfe angepasst (kein AV-Vertrag, keine klaren Zusicherungen zu Speicherort, keine TIA, unklarer Trainingszweck). Ergebnis: hohes Risiko der Unzulässigkeit.

4. DPIA-Pflicht

  • Bei neuartigen, risikoreichen Verarbeitungen (KI-gestützte Textanalyse mit Personenbezug) ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich (Art. 35 DSGVO) – mit Dokumentation von Zweck, Erforderlichkeit, Risiken und Abhilfemaßnahmen.

5. Auftragsverarbeitung / elektronische Akte

  • Für das dauerhafte, rechtsverbindliche Speichern elektronischer Akten dürfen Nicht-Öffentliche nur beauftragt werden, wenn eine öffentliche Stelle Zutritt/Zugang tatsächlich und ausschließlich kontrolliert – eine private Nutzung „außer Kontrolle“ ist damit unvereinbar.


Sonderfall
„Anonymisierung“: Echte Anonymisierung (irreversibel) nimmt die Daten aus der DSGVO heraus; Pseudonymisierung genügt nicht. Bei LLMs besteht das (Rekonstruktions-)Risiko, dass Inhalte wieder personenbezogen werden – erhöhte Vorsicht.

III. Amts- und Berufsgeheimnisse, Strafrecht

1. Beratungsgeheimnis und Verschwiegenheit

  • Richter haben über Hergang von Beratung und Abstimmung zu schweigen (§43 DRiG) – auch nach Dienstende. Die Rspr. betont die Schutzfunktion für die richterliche Unabhängigkeit und die Abschirmung der internen Willensbildung.
  • Das Einstellen von Beratungsinterna, Entwürfen, Voten oder Beratungsverläufen in ein externes KI-System verletzt regelmäßig dieses Geheimnis.

2. Dienstgeheimnis (§ 353b StGB) und verbotene Mitteilungen (§ 353d StGB)

  • Unbefugte Offenbarungen von Dienstgeheimnissen durch Amtsträger sind strafbewehrt; Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann auch in der Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlicher Stellen liegen.
  • Rspr. zeigt, dass auch „unter C“ weitergegebene Informationen über interne polizeiliche/laufende Vorgänge § 353b StGB erfüllen können.
  • § 353d StGB erfasst u.a. öffentliche Mitteilungen über nichtöffentliche Gerichtsverhandlungen oder amtliche Dokumente.

Praktischer Befund: Das Hochladen nichtöffentlicher Verfahrensunterlagen in ein externes System ist geeignet, Geheimnisse unbefugt „offenbar“ zu machen – straf- und disziplinarriskant.

IV. Prozessuale Risiken: rechtliches Gehör, Transparenz, „Überraschungsentscheidung“
  • Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Überraschungsentscheidungen; Parteien müssen sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsgesichtspunkten äußern können.
  • Wenn ein Gericht verdeckt externe, den Parteien unbekannte Informationsquellen (hier: KI-Generierungen) verwertet, droht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflichten, insbesondere wenn die Herleitung und Quellen nicht offen gelegt werden.
  • Minimalkonsens: Extern bezogene, entscheidungstragende Inhalte sind offenzulegen; ansonsten Angriffsfläche für Anhörungsrüge/Verfassungsbeschwerde.
V. Judicial Governance, IT-Souveränität und Unabhängigkeit
  • Die Rspr. fordert für die IT-Nutzung der Justiz klare, überprüfbare Regeln, die den Schutz des „unbeobachteten Rechtsfindungsprozesses“ sicherstellen; Administration und Zugriffe sind rechtlich zu binden und zu protokollieren.
  • Ohne solche Regelungen kann bereits die bloße Möglichkeit unkontrollierter Zugriffe die Unabhängigkeit beeinträchtigen.
  • Der Einsatz externer Cloud/KI-Dienste außerhalb der justizinternen IT-Kontrolle ist mit diesen Grundsätzen kaum vereinbar.
VI. KI-Compliance (EU-AI-Act) – Hochrisiko in der Justiz
  • Die KI-VO (EU) 2024/1689 verdrängt die DSGVO nicht; beide gelten parallel.
  • KI-Systeme zur Unterstützung richterlicher Entscheidungen sind nach der Systematik des AI-Act (Anhang III) Hochrisiko. Pflichten u.a.: Risikomanagement, Daten- und Modellqualität, Logging, Transparenz, menschliche Aufsicht, Cybersicherheit; für Nutzer (Gerichte/Behörden) u.a. bestimmungsgemäße Verwendung, Monitoring und Meldung schwerer Vorfälle. Implikation: Der private, nicht kontrollierte Einsatz generativer KI durch Richter verfehlt regelmäßig die Anforderungen an Hochrisiko-Einsatz in der Justiz.
VII. Typische Fehlannahmen – und die harte Realität
  • „Die gerichtliche Tätigkeit ist doch von Art. 6 Abs. 1 lit. e/Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO gedeckt.“ – Ja, aber nicht die Auslagerung an Dritte/Drittland ohne AV-Vertrag und Transfer-Compliance.
  • „SCCs genügen.“ – Nein; sie binden US-Behörden nicht; zusätzliche technische Maßnahmen und TIA sind Pflicht.
  • „Ich lade nur Entwürfe hoch.“ – Beratungsgeheimnis/§43 DRiG schützt gerade Beratungsverlauf und Entwürfe – auch außerhalb der Dienstzeit.
  • „Es war nur „unter C“/vertraulich.“ – Vertraulichkeitsabsprachen mit Journalisten/Privaten heben § 353b StGB nicht auf.
  • Ich nenne keine Namen.“ – Metadaten, Kontext und Textpassagen können Re-Identifikation ermöglichen; bei LLMs droht Wiedererkennung.
Do-Not-List (No-Gos) für Richter
  • Keine Übermittlung von Verfahrensakten, Entwürfen, Beratungsinterna oder nichtöffentlichen Dokumenten an öffentliche KI-Interfaces.
  • Keine Drittlandübermittlungen ohne Rechtsgrundlage, AV-Vertrag, TIA und wirksame Zusatzmaßnahmen (Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Ausschluss von Training).
  • Keine Nutzung von KI-Inhalten als Entscheidungsgrundlage ohne Offenlegung gegenüber den Parteien (Art. 103 Abs. 1 GG).
  • Keine Speicherung gerichtlicher Dokumente außerhalb justizinterner/eigens kontrollierter Infrastrukturen (vgl. StPO-Vorgaben für elektronische Akte).
KI im Richteralltag ist ohne strikte Compliance-Rahmung ein No-Go

Für die richterliche Praxis ist der „private“ Einsatz generativer KI im Richteralltag mit Klarnamensakten ein Hochrisiko-Vorhaben – datenschutzrechtlich, straf-/dienstrechtlich und prozessual. Der rechtssichere Weg führt über behördlich kontrollierte, EU-konforme KI-Lösungen mit strikt begrenzten, dokumentierten Eingaben, AV-Verträgen, wirksamen TOMs, DPIA und Offenlegungspflichten. Ohne diese Guardrails ist der Upload gerichtlicher Unterlagen an öffentliche KI-Dienste ein No-Go.

Das IT-rechtliche Beratungsteam von gabor partners steht öffentlichen Stellen und Justizangehörigen zur Seite, wenn es um die DSGVO-konforme Einführung und Nutzung von KI-Systemen, die Prüfung von AV-Verträgen oder die Erstellung von Datenschutz-Folgenabschätzungen geht. Wer jetzt handelt, vermeidet später kostspielige Compliance-Nachbesserungen. Informieren Sie sich auf unserer Fachseite IT-Recht über unsere Beratungsangebote.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

IT-rechtliche Beratung zu KI-Compliance und DSGVO – Jetzt Kontakt aufnehmen

Sie möchten generative KI in der Justiz oder in Ihrer Behörde rechtssicher einsetzen? gabor partners rechtsanwaltsgesellschaft in Stuttgart berät Sie umfassend zu DSGVO-Compliance, EU-AI-Act-Anforderungen, Auftragsverarbeitungsverträgen und Drittlandübermittlungen. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – für eine fundierte IT-rechtliche Einschätzung Ihrer konkreten KI-Vorhaben.

Jetzt
Sie

gabor partners rechtsanwaltsgesellschaft – Ihre Ansprechpartnerin Frau Maike Gabor

Wie können wir Ihnen helfen?

gabor partners
rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Alexanderstraße 104
70180 Stuttgart

Sie verlassen jetzt die Seite von gabor partners.

Sie verlassen jetzt die Seite von gabor partners.

Vielen Dank. Ihre Nachricht wurde versendet.
Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

Wissenswertes rund um Erbrecht, Gesellschaftsrecht und IT-Recht. Jetzt unseren Newsletter abonieren.