Erbrecht trotz fehlender Scheidung

Kein Erbrecht trotz fehlender Scheidung: Was der BGH zum ruhenden Scheidungsverfahren entschied

Von gabor partners //

Ein Beschluss mit Signalwirkung für die Erbrechtspraxis

Die Rechtsanwälte von gabor partners werden in ihrer erbrechtlichen Beratungspraxis immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob ein Erbrecht trotz fehlender Scheidung bestehen kann. Mit genau dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich ergangenen Beschluss (BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25) befasst und eine für die erbrechtliche Praxis bedeutsame Frage entschieden: Ein ruhendes Scheidungsverfahren, das über fast zwei Jahrzehnte nicht betrieben wird, beendet weder die Rechtshängigkeit noch den erbrechtlichen Ausschluss des überlebenden Ehegatten. Was diese Entscheidung im Einzelnen bedeutet und welche Konsequenzen sich daraus für Betroffene ergeben, erläutern wir im Folgenden.

1. Der Fall: 18 Jahre Stillstand – und dann der Erbfall

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau hatte seinerzeit den Scheidungsantrag gestellt. Beim Verhandlungstermin erklärte der Ehemann sein Einverständnis mit der Scheidung; im Anschluss erörterte seine Rechtsanwältin mit dem Gericht Fragen des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs. Da Vergleichsverhandlungen scheiterten, wurde das Verfahren zum Ruhen gebracht – und blieb es für über 18 Jahre.

Nach dem Tod des Ehemannes zog die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück und machte – mangels Testament – ihren gesetzlichen Erbanteil von 50 % neben der gemeinsamen Tochter geltend. Nachlassgericht und Oberlandesgericht lehnten dies ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun abschließend.

2. Die Rechtslage: § 1933 BGB als erbrechtliche Schranke

Herzstück der Entscheidung ist § 1933 Satz 1 BGB. Danach ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn beim Tod des Erblassers

  • die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen,
  • der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, und
  • der Antrag rechtshängig war.
  •  

Der BGH stellte zunächst fest, dass die nachträgliche Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau nach dem Tod des Mannes ins Leere gegangen war. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO ist eine einseitige Rücknahme nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich. Dieser Zeitpunkt war jedoch bereits beim damaligen Verhandlungstermin eingetreten – spätestens mit der anwaltlich begleiteten Erörterung des Zugewinnausgleichs.

Hinweis: Die zunächst ohne Anwalt abgegebene Zustimmungserklärung des Ehemannes war wegen des im Scheidungsverfahren geltenden Anwaltszwangs zwar unwirksam. Die anschließende Erörterung durch die sodann erschienene Rechtsanwältin markierte jedoch den maßgeblichen Verfahrensbeginn.

3. Das Kernproblem: Schloss 18 Jahre Untätigkeit den Erbausschluss aus?
Der BGH hatte sich mit drei in der Literatur und Rechtsprechung diskutierten Gegenargumenten auseinanderzusetzen:
3.1 Konkludente Rücknahme durch Nichtbetreiben?

Teilweise wird vertreten, dass ein jahrelanges Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens als stillschweigende Rücknahme oder als konkludentes Einverständnis mit einer Rücknahme zu werten sei. Der BGH lehnte dies ab: Für einen derartigen Schluss müsse der Wille der Parteien unzweifelhaft aus den Umständen hervorgehen. Bloße Untätigkeit – auch über 18 Jahre – genüge nicht.

3.2 Verwirkung des Erbausschlussrechts?

Ebenfalls erörtert wurde, ob sich die Berufung auf § 1933 BGB nach derart langer Zeit als verwirkt darstellen könnte. Auch dies verneinte der BGH. Das Ruhen eines Verfahrens kann viele Gründe haben – Rücksicht auf minderjährige Kinder, gesundheitliche oder wirtschaftliche Umstände – und lässt keinen zwingenden Rückschluss auf einen geänderten Willen des Erblassers zu.

3.3 Einschränkende Auslegung?

Schließlich prüfte der BGH, ob eine einschränkende Auslegung des § 1933 BGB bei lang ruhendem Verfahren geboten sei. Er verneinte auch dies. Die Norm diene dazu, dem hypothetischen Willen des Erblassers Rechnung zu tragen: Mit Stellung des Scheidungsantrags habe das Erbrecht seine „innere Berechtigung“ verloren. Dieser Wille sei nicht schon deshalb entfallen, weil das Verfahren ruhe. Entscheidend sei, dass das Ruhen eines Verfahrens seine Rechtshängigkeit nicht beendet. Hätten die Ehegatten ihren Willen geändert, hätten sie dies ausdrücklich zum Ausdruck bringen können und müssen.

Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Relevanz für alle, die sich in einem laufenden – oder ruhenden – Scheidungsverfahren befinden:

  • Scheidungsverfahren anhängig, Erblasser verstirbt: Ist ein Scheidungsverfahren anhängig und verstirbt der Erblasser während dieser Zeit, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gemäß § 1933 BGB.
  • Verfahren ruht seit Jahren oder Jahrzehnten: Daran ändert sich nichts, denn die Rechtshängigkeit bleibt bestehen.
  • Rücknahme des Antrags nach dem Tod: Nimmt die Ehefrau oder der Ehemann den Scheidungsantrag erst nach dem Tod des anderen zurück, geht diese Rücknahme ins Leere, da die mündliche Verhandlung bereits begonnen hatte.
  • Bloße Untätigkeit beider Parteien: Sie begründet weder eine konkludente Rücknahme des Antrags noch eine Verwirkung des Erbausschlusses.
Für Mandantinnen und Mandanten ergibt sich daraus ein klarer Handlungsauftrag:
  • Wer ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat und es nicht weiterverfolgen möchte, sollte dies ausdrücklich und rechtzeitig erklären – eine bloße Untätigkeit reicht nicht.
  • Wer sich in einer Trennungssituation ohne laufendes Scheidungsverfahren befindet, sollte über die Errichtung eines Testaments nachdenken, um ungewollte gesetzliche Erbfolgen zu vermeiden.
  • Umgekehrt gilt: wer als Erbe oder Erbberechtigter von einem ruhenden Scheidungsverfahren betroffen ist, sollte die erbrechtliche Situation frühzeitig anwaltlich prüfen lassen – etwa im Rahmen einer Beratung zu Erbrecht und Testamentsvollstreckung bei gabor partners.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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