Immaterieller Schaden DSGVO
Wer bekommt Schadenersatz? Neue Maßstäbe für immaterielle DSGVO-Schäden
Von gabor partners //
Neues EuGH-Urteil klärt Voraussetzungen – das müssen Betroffene und Unternehmen jetzt wissen
Was ist ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO – und wann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz? Immaterielle Schäden betreffen emotionale Belastungen, Kontrollverlust über persönliche Daten oder Reputationsschäden – also Beeinträchtigungen ohne direkten finanziellen Verlust. Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) hierzu klare Kriterien aufgestellt. Lesen Sie weiter, wenn Sie wissen möchten, welche rechtlichen Folgen das Urteil für Sie hat.
Kein Schadenersatz ohne konkreten Nachweis
Der EuGH entschied, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht automatisch zu Schadenersatz führt. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: ein Verstoß gegen die Verordnung, ein konkreter Schaden und ein Kausalzusammenhang. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Video trotz Widerspruchs verbreitet – die betroffene Person verlangte Entschädigung, erhielt jedoch nur eine Entschuldigung. Der Gerichtshof stellte klar: Ein DSGVO-Verstoß ohne spürbare individuelle Beeinträchtigung begründet keinen Anspruch. Reine Unzufriedenheit oder abstrakte Sorgen genügen nicht.
Unternehmen profitieren – Betroffene müssen mehr leisten
Für datenverarbeitende Stellen bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit. Unternehmen müssen künftig nicht mit Entschädigungsforderungen rechnen, wenn keine realen Auswirkungen beim Betroffenen erkennbar sind. Das begrenzt Haftungsrisiken für Bagatellverstöße erheblich. Auf der anderen Seite sind Betroffene stärker gefordert: Wer immateriellen Schaden geltend machen will, muss diesen konkret beschreiben und glaubhaft belegen – etwa durch ärztliche Gutachten, Dokumentation von Reputationsverlust oder detaillierte Schilderungen psychischer Belastung. Gerade bei emotionalen Schäden ist das oft schwer umzusetzen.
Gerichte dürfen Umstände einbeziehen – mit Grenzen
Trotz der engen Voraussetzungen bleibt Spielraum: Der EuGH erlaubt es den nationalen Gerichten, bei der Bemessung der Entschädigung auch die Umstände der Datenschutzverletzung zu berücksichtigen – etwa deren Dauer, Schwere oder das Verhalten der verantwortlichen Stelle. Eine proaktive Entschuldigung oder rasche Reaktion kann sich möglicherweise günstig auswirken. Dabei gilt jedoch: Die Wirkung des Datenschutzrechts darf nicht unterlaufen werden – der abschreckende Charakter muss gewahrt bleiben.
Fazit: DSGVO-Schadenersatz bleibt möglich – aber nicht bei jedem Verstoß
Das EuGH-Urteil schafft dringend benötigte Klarheit. Der immaterielle Schaden DSGVO ist weiterhin anerkannt – aber nur unter engen Voraussetzungen ersatzfähig. Für Unternehmen bedeutet das weniger Risiko bei rein formalen Verstößen ohne Folgen. Für Betroffene heißt es: Ein finanzieller Ausgleich ist möglich, muss aber gut begründet sein. Die Fachkanzlei gabor partners berät Sie auf beiden Seiten – fundiert, lösungsorientiert und mit umfassender IT-rechtlicher Expertise.
Datenschutz im Griff – mit klarem Kurs von gabor partners
Sie möchten Ansprüche prüfen oder Ihr Unternehmen absichern? Kontaktieren Sie gabor partners – Ihre Kanzlei für IT-Recht und Datenschutz.
Jetzt
Sie

Wie können wir Ihnen helfen?