Handlungsbedarf nach dem MoPeG
Handlungsbedarf nach dem MoPeG: Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge
Von gabor partners //
Handlungsbedarf nach dem MoPeG? – Teil 2
in unserem letzten Newsletter haben wir Sie über das neue Gesellschaftsregister und die damit verbundenen Eintragungspflichten im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) informiert.Heute widmen wir uns den Auswirkungen des MoPeG auf bestehende Gesellschaftsverträge. Das Gesetz hat grundlegende Änderungen im Recht der Personengesellschaften eingeführt, die eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung Ihrer Verträge erforderlich machen könnten.
Besonders wichtig sind dabei:
- Neue Regelungen im Falle des Todes eines Gesellschafters
- Änderungen bei der Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen
- Anpassungen bei den Gewinnverteilungsregelungen
In diesem Newsletter erläutern wir diese Punkte und geben Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen. Lassen Sie uns gemeinsam sicherstellen, dass Ihre Gesellschaftsverträge den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Ihre Interessen optimal schützen.
I. Anpassungsbedarf im Hinblick auf den Erbfall
Anpassungsbedarf besteht insofern insbesondere im Hinblick auf die Neuregelungen im Kontext des Todes von Gesellschaftern.
1. Fortsetzung der Gesellschaft im Erbfall
Eine wesentliche Neuerung betrifft insofern die Fortsetzung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters. Anders als bisher führt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Vielmehr sieht das Gesetz nun die Fortsetzung der Gesellschaft als Regelfall vor.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag dahingehend, ob die neue gesetzliche Regelung Ihren Interessen entspricht. Falls Sie im Erbfall eine Auflösung und Liquidation der Gesellschaft wünschen, ist eine entsprechende Anpassung des Vertrags erforderlich.
2. Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen
Trotz der neuen gesetzlichen Regelung, die im Todesfall eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft vorsieht, sind Gesellschaftsanteile nach dem neuen Recht nicht automatisch vererblich. Stattdessen gilt: Soll der Anteil auf die Erben übergehen, muss dies explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Ohne entsprechende Regelung wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters von Gesetzes wegen (nur) den verbleibenden Gesellschaftern zu.
Konsequenz sind nicht nur ggf. ungewollte Machtverschiebungen im Hinblick auf etwaige Stammesüberlegungen, sondern auch, dass dem Gesellschaftererben ein sofort fälliger Abfindungsanspruch in Höhe des Verkehrswerts des Anteils zusteht. Ein Umstand, der geeignet ist, die Gesellschaft in eine schwere (Liquiditäts-)Krise zu stürzen.
Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie, ob Ihr Gesellschaftsvertrag eine Nachfolgeklausel enthält, die die Vererblichkeit der Anteile regelt. Fehlt eine solche Klausel, wächst der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nämlich – möglicherweise entgegen Ihren Wünschen – den verbleibenden Gesellschaftern zu. Soweit eine entsprechende Klausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden soll, ist deren konkrete Ausgestaltung sorgfältig abzuwägen. Sollen etwa bestimmte Personen, e.g. die Schwiegerfamilie oder nichteheliche Kinder auf Dauer aus der Gesellschaft herausgehalten werden, kann über sog. „qualifizierte Nachfolgeklauseln“ Asset-Protection im Erbfall betrieben werden.
3. Option zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft
Eine interessante Neuerung ist überdies die Möglichkeit für Erben, innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall zu beantragen, dass ihr geerbter Anteil an einer GbR künftig als Kommanditanteil geführt wird. Dies führt zu einer Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft (KG).
Handlungsempfehlung: Entscheiden Sie, ob Sie diese Option in Ihrem Gesellschaftsvertrag zulassen oder ausschließen möchten. Bei Zulassung empfiehlt es sich, die Rechtsstellung künftiger Kommanditisten bereits im Vorfeld vertraglich zu regeln.
II. Anpassungsbedarf der Gewinnverteilungsregelungen
Abseits vorbezeichneter Neuregelungen im Kontext des Todes von Gesellschaftern hat das MoPeG auch die Gewinnverteilungsregelungen überholt und insoweit Anpassungsbedarf in Gesellschaftsverträgen generiert.
Das MoPeG sieht nunmehr als gesetzlichen Regelfall nämlich eine Vollausschüttung des Gewinns vor und streicht die bisherige gesetzliche Beschränkung des Entnahmerechts auf 4 % des Kapitalanteils des Gesellschafters.
Handlungsempfehlung:
Überprüfen Sie, ob die neuen gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverteilung – gerade etwa auch im Hinblick auf minderjährige oder gerade volljährig gewordene Gesellschafter) Ihren Vorstellungen und Bedürfnissen entsprechen. Falls nicht, sollten Sie explizite Regelungen zu Thesaurierung und Entnahmebeschränkungen (bei Personenhandelsgesellschaften auch unter Beachtung des steuerlichen Aspekts einer Mitunternehmerstellung!) in Ihren Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
Fazit und Ausblick
Die Änderungen durch das MoPeG erfordern eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge. Insbesondere im Hinblick auf die Erbfallplanung und Nachfolgeregelungen ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch potenzielle Risiken.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre bestehenden Verträge zeitnah überprüfen zu lassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse Ihrer individuellen Situation und der Erarbeitung maßgeschneiderter Lösungen. Zögern Sie nicht, uns für eine persönliche Beratung zu kontaktieren.
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