Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Gesetz zur Modernisierung des Personen­gesellschafts­rechts

Von Rechtsanwalt Roger Gabor //
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet. Das Personengesellschaftsrecht wird einer tiefgreifenden Modernisierung unterzogen. Im Wesentlichen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betroffen. Wir erläutern wichtige Neuerungen.

Mit der Einführung des MoPeG wurde gesetzlich festgelegt, dass die GbR selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sofern dies im gemeinsamen Willen der Gesellschafter liegt. Das bedeutet, dass die GbR auch gesetzlich als eigenständiger Rechtsträger agieren kann und ihr eigenes Vermögen besitzt.

eGbR

Die wichtigste Neuerung des MoPeG ist die Einführung des Gesellschaftsregisters für die GbR. Das MoPeG statuiert Voreintragungserfordernisse, die gesellschaftsrechtliche Transaktionen sowie Verfügungen im Grundstücksrecht bis zum Vollzug der Eintragung blockieren. So soll gem. § 47 Absatz 2 GBO für eine GbR ein Recht im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Eine GbR kann nach § 40 Absatz 1 Satz 3 GmbHG nur dann in die GmbH-Gesellschafterliste eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das Gleiche gilt gem. § 67 Absatz 1 Satz 3 AktG für die Eintragung im Aktienregister. Nach § 707a Absatz 1 Satz 2 BGB soll eine GbR als Gesellschafter einer anderen GbR nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Diese Eintragungsobliegenheit gilt über § 105 Abs. 3 HGB auch für die Beteiligung der GbR an einer OHG und gem. § 161 Absatz 2 i.V.m. § 105 Absatz 3 HGB für die Gesellschafterstellung in einer KG.

Mit der –über die Notwendigkeit für Grundbucheintragungen indirekt erzwungenen – Eintragung gehen geldwäscherechtliche Transparenzpflichten einher. Insbesondere sind die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden und etwaige Änderungen mitzuteilen. Derlei Pflichten sind zudem bußgeldbewehrt.

Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) führen. Die eGbR wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger und kann beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.

GmbH & Co. KG für Freiberufler

Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. haben Freiberufler die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschaftsform zu wählen und können damit auch den Weg in eine GmbH & Co. KG einschlagen. Bislang konnten Freiberufler nur in der Form einer PartG Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten und Ansprüchen aus fehlerhafter Berufsausübung vereinbaren. Mit der Option der Gründung einer GmbH & Co. KG kann nun die Haftung einer natürlichen Person ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht diese Eintragung ausdrücklich zulässt

Wichtig: Das MoPeG und dessen Neuregelungen gelten grundsätzlich auch für zuvor abgeschlossene Gesellschaftsverträge und auf Verfügungen von Todes wegen, soweit sie die Rechtsposition des Gesellschafter-Erben ausgestalten, Anwendung finden. Insoweit besteht erheblicher Anpassungsbdarf.

Nachfolgeregelungen

Das MoPeG sieht in § 723 Absatz 1 BGB nun als neue gesetzliche Auffanglösung das Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters mit seinem Tode vor. Die GbR wird damit entgegen der bisherigen Rechtslage mit dem Tod eines Gesellschafters nicht mehr aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Insofern erfolgt eine Angleichung an die für die Gesellschafter einer OHG, einer Partnerschaftsgesellschaft und den Komplementär einer KG geltende Vorschriften.

Durch das Ausscheiden eines verstorbenen Gesellschafters kann die Gesellschaft mit einer sofort fälligen Abfindungslast zugunsten der Erben belastet werden. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer nur aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft kann es zu einer zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und dem Übergang all ihrer Aktiva und insbesondere Passiva auf den verbleibenden letzten Gesellschafter kommt.

Derartigen Problemen sollte durch rechtzeitige Prüfung und Anpassung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen vorgebeugt werden.

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