Enterbung durch Übertragungsvertrag

Enterbung durch Übertragungsvertrag

Von Rechtsanwältin Karina Neb //
Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 31.08.2022, Az.: 3 W 55/22 festgestellt, dass eine Enterbung auch stillschweigend durch eine Pflichtteilsanrechnungsklausel im Übertragungsvertrag möglich ist.

Nachfolgend erfahren Sie, welches Gestaltungspotential diese Entscheidung birgt. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Die Erblasserin war verwitwet. Aus der Ehe der Erblasserin mit ihrem verstorbenen Ehemann waren vier Kinder hervorgegangen. Zu Lebzeiten übertrug die Erblasserin durch notariell beurkundeten Vertrag ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück auf einen ihrer Söhne. Die Formulierung lautete wie folgt:

„Die Überlassung erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf den Pflichtteil des Erwerbers am künftigen Nachlass des Veräußerers. Die Erschienenen … verzichten für sich und ihre Nachkommen hiermit gegenständlich beschränkt auf die vorstehende Überlassung auf ihr Pflichtteilsrecht am künftigen Nachlass der Erschienenen zu 1. Die Erschienene zu 1. nimmt den Verzicht jeweils entgegen und an.“

Die Frau verstirbt, ohne eine Verfügung von Todes wegen errichtet zu haben. Der beschenkte Sohn stellt einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, welcher alle Kinder der Erblasserin als Erben zu gleichen Teilen aufweisen soll. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und hierbei ausgeführt, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sein. Hiergegen wendete sich ein anderer Sohn der Ehefrau mit einer Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass die benannte Regelung im Übertragungsvertrag eine Verfügung von Todes wegen darstellt, mit welcher der beschenkte Sohn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab, sodass die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Beschenkter Sohn wurde enterbt
Das Gericht gab dem Beschwerdeführer recht. Nach Ansicht des Senats ist die Regelung des Überlassungsvertrags dahin gehend auszulegen, dass der beschenkte Sohn nichts mehr aus dem Nachlass erhalten sollte, also nach § 1938 BGB enterbt werden sollte. Der notarielle Überlassungsvertrag genügt den Anforderungen, die an ein ordentliches Testament nach § 2231 Nr. 1 BGB zu stellen sind. Es steht dem auch nicht entgegen, dass der Überlassungsvertrag nicht als Testament bezeichnet worden ist. Der Wille der Erblasserin, in dem notariellen Überlassungsvertrag zugleich eine Verfügung von Todes wegen zu treffen, ergibt sich aus dem Inhalt der Regelung des Überlassungsvertrages. Die Erblasserin hat die Enterbung in der Urkunde zwar nicht wörtlich angeordnet. Jedoch muss die Enterbung auch nicht eindeutig in dem Testament erklärt werden. Eine stillschweigende Enterbung ist möglich, wenn der Ausschließungswille des Erblassers eindeutig zum Ausdruck kommt.
Stillschweigende Enterbung ist möglich
Der Senat stellte fest, dass der Ausschließungswille in der Regelung des Übertragungsvertrags unzweideutig zum Ausdruck kommt und damit die Voraussetzungen für eine „stillschweigende Enterbung“ vorliegen. Denn die Erblasserin bestimmt mit der Regelung im Überlassungsvertrag nicht nur, dass die Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt, sondern zusätzlich dass die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil erfolgen soll. Aus dieser Formulierung der Regelung, die sich nicht auf eine Anrechnung der Zuwendung auf den Erbteil beschränkt, sondern ausdrücklich eine Anrechnung auf den Pflichtteil anordnet, lässt sich der Wille entnehmen, dass dem Beteiligten allenfalls der Pflichtteil verbleiben sollte. Geht die Erblasserin aber davon aus, dass ein gesetzlicher Erbe nur den Pflichtteil erhalten soll, kann darin eine Enterbung gemäß § 1938 BGB gesehen werden. In dem gegenständlichen Fall sprechen auch noch weitere Umstände für eine Enterbung des beschenkten Sohns. So enthält die Verfügung Anordnungen im Überlassungsvertrag, in dem die anderen Kinder der Erblasserin für sich und ihre Nachkommen gegenständlich beschränkt auf ihr Pflichtteilsrecht am zukünftigen Nachlass der Erblasserin verzichtet haben. Dies bedeutet, dass für die weiteren Kinder der Erblasserin etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche im Hinblick auf die schenkweise Übertragung des Grundstücks auf den beschenkten Sohn nach §§ 2325, 2329 BGB ausgeschlossen sind.
Fazit
Zwangsläufig ist diese Auslegung zwar nicht, jedoch sollte man bei der Gestaltung der Übertragungsverträge die notwendige Sorgfalt walten lassen und die Übertragungsverträge zuvor mit einem spezialisierten Anwalt durchsprechen – oder gestalten lassen.

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