Drittschützende Wirkung eines Sanierungsgutachtens
Drittschützende Wirkung eines Sanierungsgutachtens: Neue Haftungsperspektiven für Geschäftsführer
Von gabor partners //
Gutachten mit Nebenwirkung – wenn Sanierungsberichte zur Haftungsfrage werden
Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 soll eigentlich zur Stabilisierung eines Unternehmens beitragen. Doch in rechtlicher Hinsicht kann es weit mehr bewirken: Es kann maßgeblich darüber entscheiden, ob ein Geschäftsführer persönlich haftet – oder sich entlasten kann. Das OLG Bamberg hat hierzu in einem aufsehenerregenden Urteil (Az. 2 U 38/22) Stellung bezogen und damit neue Maßstäbe für Geschäftsführer und Sanierungsberater gesetzt. Wer wissen möchte, was das für die Praxis bedeutet, sollte unbedingt weiterlesen.
Beraterverantwortung im Fokus: Die Rolle des Gutachters im Sanierungsfall
Im entschiedenen Fall hatte eine Sanierungsberaterin ein Gutachten erstellt, das trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine positive Fortführungsprognose enthielt. Der Geschäftsführer vertraute auf diese Einschätzung und veranlasste eine Zahlung in erheblicher Höhe. Später wurde er persönlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen.
Das OLG Bamberg urteilte: Der Gutachtervertrag entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des Geschäftsführers. Aufgrund seiner Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) ist der Geschäftsführer direkt betroffen – ein fehlerhaftes Gutachten kann somit zu einem Schadensersatzanspruch führen.
Schutzwirkung mit Potenzial: Wenn Geschäftsführer nicht Auftraggeber sind
Die Entscheidung stärkt Geschäftsführer in Sanierungssituationen erheblich. Denn sie erlaubt es ihnen, sich im Fall fehlerhafter Beratung auf vertragliche Schutzwirkungen zu berufen – auch wenn sie selbst nicht Auftraggeber des Gutachtens sind. Voraussetzung ist, dass das Gutachten nach anerkannten Standards erstellt wurde und der Berater erkennbar in einem pflichtrelevanten Verhältnis zum Geschäftsführer steht.
Gesellschaftsrechtlich bedeutsam: Warum das Urteil Signalwirkung hat
Im Gesellschaftsrecht gehört die Geschäftsführerhaftung zu den sensibelsten Bereichen. Das Urteil des OLG Bamberg zeigt, dass externe Sanierungsberater in diesen Haftungskreis einbezogen werden können, wenn ihr Gutachten Grundlage haftungsrelevanter Entscheidungen ist. Für gabor partners als Fachkanzlei für Gesellschaftsrecht bestätigt diese Entwicklung, wie wichtig es ist, Sanierungsprozesse rechtlich zu begleiten und Haftungsfragen frühzeitig zu prüfen.
Haftung bleibt geteilt: Wenn eigenes Verhalten Folgen hat
Allerdings: Der Geschäftsführer wurde im konkreten Fall nicht vollständig entlastet. Das Gericht sah ein Mitverschulden, da empfohlene Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt und kein externer Rechtsrat eingeholt wurde. Der Anspruch wurde deshalb um 50 % gekürzt. Die Botschaft: Auch wer durch ein Gutachten geschützt ist, muss seine eigenen Pflichten aktiv wahrnehmen.
Fazit: Schutz nutzen, Risiken prüfen
Die drittschützende Wirkung eines Sanierungsgutachtens bietet Geschäftsführern eine neue Möglichkeit, sich gegen ungerechtfertigte Haftungsforderungen zu wehren. Sie ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur aktiven und informierten Krisensteuerung. Wer auf ein Gutachten vertraut, sollte dessen Inhalt kritisch prüfen – und sich bei Zweifeln rechtlich beraten lassen.
Ihr Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht: gabor partners
Krisensituationen verlangen rechtssichere Entscheidungen und einen klaren Blick auf mögliche Haftungsrisiken. Als spezialisierte Kanzlei im Gesellschaftsrecht unterstützt gabor partners Geschäftsführer dabei, Sanierungsprozesse fundiert zu begleiten und Beraterhaftung professionell einzuordnen. Wir analysieren Risiken, stärken Ihre Verhandlungsposition und entwickeln individuelle rechtliche Strategien. Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit Erfahrung und Klarheit zur Seite.
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