Drei-Zeugen-Testament

Grenzen der Testierfreiheit in der Todesnähe

Von gabor partners //

Strenge Anforderungen an das Drei-Zeugen-Testament

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (Az. 5 W 4/25) erneut Stellung bezogen. Die Wirksamkeit eines sogenannten Drei-Zeugen-Testaments nach § 2250 Abs. 2 BGB unterliegt demnach strengen Anforderungen. Im entschiedenen Fall hatte eine schwerkranke Frau am 29. März 2023 in ihrer Wohnung in Anwesenheit dreier Zeugen ein handschriftlich vorbereitetes Nottestament errichten lassen, in dem sie unter anderem zwei Beteiligte zu ihren Erben bestimmte. Etwa einen Monat später, am 29. April 2023, verstarb die Erblasserin.

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Die formellen Voraussetzungen für ein wirksames Drei-Zeugen-Testament waren nicht erfüllt – das OLG bestätigte diese Entscheidung. Warum das Gericht zu diesem Ergebnis kam und welche Maßstäbe im Einzelnen gelten, erläutert dieser Beitrag von gabor partners – Ihrer Kanzlei für Erbrecht mit Weitblick.

Erforderliche Voraussetzungen: objektive Gefahr oder subjektive Überzeugung

Die Entscheidung betont, dass ein Drei-Zeugen-Testament nur in absoluten Ausnahmesituationen zulässig ist. Erforderlich ist entweder eine objektiv vorliegende nahe Todesgefahr. Alternativ reicht die subjektive Überzeugung aller drei Zeugen, dass eine solche Situation besteht. Beides konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

Die Erblasserin war zwar schwer krank, befand sich jedoch nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in hausärztlicher Betreuung, war orientiert, kommunikationsfähig und ihr gesundheitlicher Zustand erlaubte es aus ärztlicher Sicht durchaus, dass sie noch mehrere Wochen leben könnte. Auch die Zeugen konnten nicht glaubhaft machen, dass sie damals der festen Überzeugung waren, die Erblasserin würde möglicherweise innerhalb kürzester Zeit versterben oder testierunfähig werden. Zwar wurde allgemein geäußert, man habe angenommen, ihr Tod stehe bald bevor – die rechtlich geforderte akute Dringlichkeit im Sinne der Vorschrift lag jedoch nicht vor. Diese Anforderungen verdeutlichen die Komplexität des Erbrechts – einem zentralen Beratungsfeld von gabor partners.

Drei-Zeugen-Testament: Körperliche Schwäche ersetzt keine Form

Bemerkenswert ist zudem die klare Feststellung des Gerichts, dass die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments nicht allein deshalb gerechtfertigt ist, weil der Erblasser körperlich zu schwach ist, ein eigenhändiges Testament zu verfassen, oder weil der Todeszeitpunkt nicht weit entfernt scheint. Entscheidend bleibt, ob aufgrund konkreter Umstände die Errichtung eines ordnungsgemäßen Testaments – sei es vor einem Notar oder dem Bürgermeister – tatsächlich nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen wäre. Allein die Prognose eines baldigen Todes genügt hierfür nicht.

Fazit: Rechtzeitige Vorsorge vermeidet Formfehler

Die Entscheidung unterstreicht damit den Ausnahmecharakter des Drei-Zeugen-Testaments und warnt zugleich vor einem leichtfertigen Rückgriff auf diese besondere Form der Testiermöglichkeit. Wer seinen letzten Willen wirksam und rechtssicher gestalten will, sollte rechtzeitig vorsorgen und sich anwaltlich beraten lassen. Gerade im Erbrecht empfiehlt sich eine frühzeitige, fachkundige Begleitung – ein Schwerpunkt der Kanzlei gabor partners. In der Praxis zeigt sich einmal mehr, wie wichtig präzise Kenntnis der formellen Anforderungen des Erbrechts ist – sowohl für die Erblasser selbst als auch für deren Umfeld.

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