Digitaler Nachlass und Datenschutz
Digitaler Nachlass und Datenschutz: Warum Erben keine Datenschutzbeschwerde für Verstorbene einreichen können
Von gabor partners //
Warum vorausschauende Nachlassplanung auch im IT-Recht wichtiger denn je ist
Bei gabor partners, Boutique-Kanzlei in Stuttgart mit Schwerpunkt im IT-Recht, beobachten wir eine zunehmende Verunsicherung: Was geschieht mit den digitalen Daten eines Menschen nach seinem Tod? Digitaler Nachlass und Datenschutz sind zwei Begriffe, die auf den ersten Blick eng zusammengehören – und doch rechtlich strikt voneinander zu trennen sind. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz bringt Klarheit in eine Frage, die viele Menschen betrifft. Lesen Sie weiter – die Antwort dürfte Sie überraschen.
Der Fall: Eine Witwe kämpft um die Daten ihrer verstorbenen Ehefrau
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Eine Frau verliert ihre Ehefrau an eine schwere Krankheit. Noch zu Lebzeiten hatte die Verstorbene einen Vertrag mit einem medizinischen Institut abgeschlossen, um eine genetische Analyse von Tumorgewebe durchführen zu lassen. Nach dem Tod stellt die Witwe als Alleinerbin fest, dass sensible Gesundheitsdaten ihrer verstorbenen Partnerin möglicherweise unrechtmäßig an einen Arzt weitergegeben wurden, der diese für eigene Rechnungsstellungen nutzte.
Die Witwe wendet sich an die zuständige Datenschutzbehörde. Ihr Anliegen: Sie möchte als Erbin die Datenschutzrechte ihrer verstorbenen Ehefrau geltend machen und eine Beschwerde einreichen. Die Behörde sieht jedoch keine Anhaltspunkte für einen Datenschutzverstoß und beendet das Verfahren.
Was folgt, ist ein Rechtsstreit, der bis vor das Oberverwaltungsgericht Koblenz geht – und dort mit einer klaren, wenn auch für viele überraschenden Entscheidung endet.
Die Kernfrage: Können Erben Datenschutzrechte Verstorbener wahrnehmen?
Diese Frage beschäftigt nicht nur Juristen, sondern betrifft potenziell jeden von uns. In einer Welt, in der wir immer mehr digitale Spuren hinterlassen – von E-Mail-Konten über Social-Media-Profile bis hin zu Gesundheitsdaten in medizinischen Datenbanken – wird der Umgang mit diesen Daten nach dem Tod zu einer drängenden Frage.
Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Schutz von Daten lebender natürlicher Personen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 28. November 2025 unmissverständlich klargestellt: Das Recht zur Datenschutzbeschwerde erlischt grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person. Eine übergangsfähige Rechtsposition besteht nicht. Die Erben des Verstorbenen sind daher grundsätzlich nicht berechtigt, dessen Rechte wahrzunehmen.
Warum der Datenschutz mit dem Tod endet
Um diese Entscheidung zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Grundlagen des Datenschutzrechts. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist das zentrale Schutzgut der Datenschutz-Grundverordnung, wie es im europäischen Primärrecht geschützt wird.
Dieses Recht bedeutet im Kern: Der Einzelne soll grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können. Es geht also um Selbstbestimmung – und genau hier liegt der entscheidende Punkt.
Die für das informationelle Selbstbestimmungsrecht wesentliche freie Persönlichkeitsentfaltung, das Eingebundensein in Kommunikationsbeziehungen und die Subjektqualität des Menschen enden mit seinem Tod. Ein Verstorbener kann schlicht nicht mehr selbst bestimmen, was mit seinen Daten geschieht. Er kann keine Entscheidungen mehr treffen, keine Kontrolle mehr ausüben.
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten verstorbener Personen. Dies ist keine Lücke im Gesetz, sondern eine bewusste Entscheidung des europäischen Gesetzgebers.
Der Unterschied zum „digitalen Nachlass“
Vielleicht denken Sie jetzt: „Aber ich habe doch gelesen, dass der digitale Nachlass vererbt werden kann?“ Das ist richtig – und doch kein Widerspruch.
Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich – wie schon die zuvor geltenden nationalen Vorschriften – nur auf lebende, natürliche Personen. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 27 der Verordnung, worin festgehalten ist, dass die Verordnung nicht auf personenbezogene Daten Verstorbener anzuwenden ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner wegweisenden Entscheidung zum digitalen Nachlass klargestellt: Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln, da das entscheidende Kriterium der Höchstpersönlichkeit bei analogen und digitalen Inhalten gleichermaßen betroffen ist. Auf das Speicher- beziehungsweise Trägermedium kommt es dabei nicht an.
Das bedeutet: Vertragliche Ansprüche – etwa der Zugang zu einem E-Mail-Konto oder einem Social-Media-Profil – können auf Erben übergehen. Die Erbengemeinschaft kann sich auf das durch das Grundgesetz geschützte Erbrecht berufen und ein berechtigtes Interesse geltend machen, weil das mit dem Anbieter bestehende Vertragsverhältnis nach dem anzuwendenden deutschen Recht auf die Erben übergegangen ist. Es stellt bereits für sich genommen ein gewichtiges berechtigtes Interesse eines Vertragspartners dar, die Hauptleistungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis auch geltend machen zu können.
Aber: Das Datenschutzrecht als solches – also das Recht, sich bei einer Behörde über Datenschutzverstöße zu beschweren – ist etwas anderes. Das Beschwerderecht ist Ausfluss des Schutzes personenbezogener Daten und soll dem Betroffenen die effektive Durchsetzung „seiner“ Datenschutzrechte sichern.
Eine eigene Betroffenheit, wie sie Kern des Beschwerderechts ist und wie sie auch anderen Betroffenenrechten immanent ist, liegt bei einem Erben aber gerade nicht vor.
Was bedeutet das für die Praxis?
1. Datenschutzbeschwerden sind nach dem Tod nicht mehr möglich
2. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben möglich
3. Ausnahmen in bestimmten Bereichen
Die Lehren für Ihre persönliche Vorsorge
Handeln Sie zu Lebzeiten
Wenn Sie Bedenken haben, wie bestimmte Unternehmen oder Institutionen mit Ihren Daten umgehen, sollten Sie diese jetzt klären – nicht erst Ihre Erben nach Ihrem Tod. Datenschutzbeschwerden, Auskunftsansprüche und Löschungsbegehren können nur Sie selbst wirksam geltend machen.
Dokumentieren Sie Ihre digitalen Vermögenswerte
Erstellen Sie eine Übersicht über Ihre Online-Konten, Verträge mit digitalen Diensten und gespeicherte Daten. Diese Dokumentation hilft Ihren Erben, den digitalen Nachlass zu überblicken und die ihnen zustehenden vertraglichen Ansprüche geltend zu machen.
Treffen Sie klare Verfügungen
Legen Sie fest, was mit Ihren digitalen Daten nach Ihrem Tod geschehen soll. Auch wenn Ihre Erben keine Datenschutzbeschwerden einreichen können, haben sie doch Zugang zu Ihren Konten und Daten. Klare Anweisungen helfen, Ihren Willen umzusetzen.
Nutzen Sie die Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht
Eine gut gestaltete Vorsorgevollmacht kann auch den digitalen Bereich abdecken und sicherstellen, dass eine Vertrauensperson bereits zu Ihren Lebzeiten – etwa bei Geschäftsunfähigkeit – Ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann.
Fazit: Vorsorge ist der Schlüssel
Das Urteil des OVG Koblenz mag auf den ersten Blick hart erscheinen. Eine Witwe, die für die Datenschutzrechte ihrer verstorbenen Ehefrau kämpft, findet kein Gehör bei den Behörden. Doch bei näherer Betrachtung ist die Entscheidung konsequent: Datenschutz ist ein Recht der Selbstbestimmung – und Selbstbestimmung setzt eine lebende, handlungsfähige Person voraus.
Das ist Konsequenz der Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung und begründet keine zwingend zu schließende Schutzlücke.
Für Sie als Leser bedeutet das: Werden Sie aktiv, solange Sie es können. Digitaler Nachlass und Datenschutz sind ein Thema, das jeden betrifft – und das eine sorgfältige Planung verdient.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Wie gabor partners Sie unterstützen kann
Die Gestaltung des digitalen Nachlasses ist komplex und berührt viele Rechtsgebiete: Erbrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht und mehr. Bei gabor partners verfügen wir über die Expertise, Sie umfassend zu beraten – von der Bestandsaufnahme Ihrer digitalen Vermögenswerte über die Gestaltung von Vorsorgevollmachten bis hin zur testamentarischen Regelung Ihres digitalen Nachlasses.
Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch, um Ihre persönliche Situation zu besprechen. Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie, die sicherstellt, dass Ihre digitalen Daten und Vermögenswerte nach Ihren Wünschen behandelt werden – zu Lebzeiten und darüber hinaus.
Kontaktieren Sie uns oder besuchen Sie unsere Website für weitere Informationen zum Thema digitaler Nachlass und Datenschutz.
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