Pflegekosten
Damit die Pflegekosten nicht das Eigenheim auffressen …
Von gabor partners //
Der aktuelle SPIEGEL titelt: „Reicht mein Geld im Alter?“
Die Konsequenz:
Bevor der Staat über die „Hilfe zur Pflege“ einspringt, muss der Pflegebedürftige sein gesamtes Privatvermögen aufbrauchen. Das „Familienheim“, für viele Menschen in Deutschland noch immer die sicherste und solideste Möglichkeit der Altersvorsorge, droht damit „unter den Hammer“ zu kommen. Denn: Das „Familienheim“ gehört, seine „Angemessenheit“ vorausgesetzt, zwar zum Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das nicht für Pflegekosten eingesetzt werden muss. Privilegiert ist es jedoch nur so lange, wie es auch selbst bewohnt wird. Letzteres ist mit dem Umzug ins Pflegeheim nicht mehr der Fall. Spätestens dann droht also das, was für viele Deutsche ihr „Lebenswerk“ darstellt, peu à peu verloren zu gehen.
Dies kann durch entsprechende Vorsorge verhindert werden. Wird das Familienheim frühzeitig schenkweise auf die Kinder übertragen, gehört es im Pflegefall nicht mehr zum Vermögen des Pflegebedürftigen; die staatliche „Hilfe zur Pflege“ springt dann ein, ohne dass das Familienheim angetastet wird. Möchte der Schenker die Immobilie nach der Schenkung dennoch weiter bewohnen, kann dies durch ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkers abgesichert werden.
edoch ist frühzeitiges Handeln erforderlich, um im vorstehenden Sinne zu verhindern, dass die Pflegekosten das Familienheim aufzehren. Denn wenn die Schenkung zum betreffenden Zeitpunkt nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, kann der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII Rückgriff nehmen. Mit anderen Worten: Der Sozialhilfeträger wird über vorbezeichnete Norm den Anspruch des pflegebedürftigen Schenkers auf Rückübertragung des Geschenkten wegen „Verarmung“ des Schenkers aus §§ 528 Abs. 1, 529 Abs. 1 BGB an sich ziehen und geltend machen, um dergestalt das Familienheim zu den Pflegekosten heranzuziehen.
Fakt ist hiernach:
Darüber hinaus:
Fazit
Die frühzeitige schenkweise Übertragung des Eigenheims an die Kinder schützt das Familienheim davor, durch Pflegekosten konsumiert zu werden. Und Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer sparen kann sie auch.
Für eine individuelle Beratung oder weitere Fragen zum Thema Gesellschaftsrecht steht Ihnen gabor partners gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von unseren Expert:innen unterstützen.
Jetzt
Sie
Wie können wir Ihnen helfen?