Auswirkungen des MoPeG: Gesellschaftsanteile im Erbrecht

Auswirkungen des MoPeG: Gesellschaftsanteile im Erbrecht

Von Rechtsanwalt Roger Gabor //
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verabschiedet. Wir gehen hier auf die Auswirkungen im Bereich der Nachfolgeregelungen ein.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verabschiedet. Wir gehen hier auf die Auswirkungen im Bereich der Nachfolgeregelungen ein.

Aus Sicht des Erbrechtlers, der sich mit der Nachfolge von Todes wegen in einen Personengesellschaftsanteil befassen muss, ist das MoPeG nicht der große Wurf, den man sich erhofft hat. Zwar finden sich einige begrüßenswerte Neuerungen und partielle Verbesserungen; vieles bleibt ungeregelt. Detailprobleme bleiben leider weiterhin ungelöst. Das MoPeG sieht in § 723  BGB  nun als neue gesetzliche Auffanglösung das Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters mit seinem Tode vor. Die GbR wird damit entgegen der bisherigen Rechtslage mit dem Tod eines Gesellschafters nicht mehr aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt.

Scheidet bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft der vorletzte Gesellschafter aufgrund seines Versterbens aus, erlischt die Gesellschaft, da es eine Ein-Personengesellschaft nicht gibt. Der Übergang des Gesellschaftsvermögens erfolgt automatisch durch Anwachsung beim verbleibenden Gesellschafter. Dieser übernimmt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation die Aktiva und Passiva der beendeten Gesellschaft. Das Vermögen wird dabei nicht zerschlagen. Bei einem (Handels-)Geschäft führt der verbleibende Gesellschafter dieses als Einzelunternehmen fort.

Sondererbfolge

Wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt, so tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers. Sind mehrere Erben vorhanden, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Bei der dadurch entstehenden Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, welche das Nachlassvermögen verwaltet. Im Personengesellschaftsrecht gilt dieses Prinzip nur in den Fällen, in denen der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führt. Bei den anderen Gesellschaftsformen kommt es zur sogenannten Sondererbfolge, da aus organisations- und haftungsrechtlichen Gründen eine Erbengemeinschaft nicht Gesellschafter einer Personengesellschaft sein kann. Folge: jeder zur Nachfolge berufene Erbe erhält eine selbstständige Gesellschafterstellung. Dabei kommt es zu einer Aufspaltung des Kapitalanteils des Erblassers entsprechend den Quoten der Miterben und zu einer Vervielfältigung der Stimmrechte. Aufgrund der Sondererbfolge übt, anders als bei der Erbengemeinschaft, jeder Gesellschaftererbe seine Gesellschaftsverwaltungsrechte grundsätzlich allein und unabhängig von den anderen Gesellschaftererben aus.

Hinsichtlich der Nachfolge von Todes wegen in einen Personengesellschaftsanteil beschränken sich die Neuerungen durch das MoPeG im Wesentlichen auf die gesetzliche Normierung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sondererbfolge und zur Haftung des Gesellschaftererben in der GbR.

Testamentsvollstreckung nicht angepackt

Trotz eines Bedürfnisses nach Klärung hat der Gesetzgeber des MoPeG die Thematik der Testamentsvollstreckung an einem ererbten Personengesellschaftsanteil nicht angepackt. Es findet sich in der Begründung lediglich der knappe Hinweis, dass die Frage ob und unter welchen Voraussetzungen die Testamentsvollstreckung zulässig ist, von der Reform unberührt bleibe. Das ist ersichtlich zu kurz gesprungen. Nachfolgeregelungen sind eng mit gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen verknüpft und können daher von einer Jahrhundertreform wie dem MoPeG tangiert sein. Es ist daher empfehlenswert, bestehende Nachfolgeregelungen einem Rechts-Check zu unterziehen. Die Neuerungen des MoPeG geben insbesondere Anlass, bestehende Gesellschaftsverträge auf den aktuellen Stand zu bringen, insbesondere in Bezug auf die Gestaltung von Nachfolgeklauseln, die wesentlich dem Schutz des Vermögens dienen.

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