Arbeitszeitbetrug

Arbeitszeitbetrug: Kündigung und Erstattungspflicht nach Detektiveinsatz

Von gabor partners //

LAG Köln stellt klar: Pflichtverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitszeitbetrug kann weitreichende Folgen haben – arbeitsrechtlich wie finanziell. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Februar 2025 (Az. 7 Sa 635/23). Ein Fahrkartenkontrolleur wurde fristlos entlassen, weil er während seiner Arbeitszeit privaten Beschäftigungen nachging. Zudem wurde er zur Zahlung von über 21.000 Euro Detektivkosten verpflichtet. Lesen Sie weiter, um zu verstehen, welche Argumente für die Kündigung und die Erstattungspflicht ausschlaggebend waren.

Hintergrund: Observation bestätigt Verdacht

Im Juni 2022 wurde ein Verkehrsbetrieb von eigenen Sicherheitsmitarbeitern auf Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeit eines Mitarbeiters hingewiesen. Der Arbeitgeber ließ den Verdacht durch einen Privatdetektiv überprüfen. Bereits nach wenigen Tagen wurden mehrere Verstöße festgestellt. Daraufhin veranlasste das Unternehmen eine zweiwöchige Dauerbeobachtung.
Während dieser Zeit stellte sich heraus: Der Fahrkartenkontrolleur verbrachte erhebliche Teile seiner bezahlten Arbeitszeit mit privaten Aktivitäten. So hielt er sich wiederholt in der Wohnung seiner Freundin auf, besuchte Cafés und Friseursalons, war in einer Moschee und nahm an einem Fotoshooting teil. Insgesamt fielen fast 26 Stunden an, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Reaktion des Arbeitnehmers: Klage gegen Kündigung

Der gekündigte Mitarbeiter wehrte sich gegen die Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Köln. Er argumentierte, dass die Zeiterfassung nicht zuverlässig funktioniert habe. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass er sich in Cafés oder bei seiner Freundin zu Arbeitsgesprächen aufgehalten habe. Gleichzeitig forderte er ein wohlwollendes Arbeitszeugnis.
Der Arbeitgeber verteidigte nicht nur die Kündigung, sondern verlangte im Rahmen einer Widerklage die Erstattung der Detektivkosten in Höhe von 21.608,90 Euro.

Gerichtliche Bewertung: Vertrauensbruch und Pflichtverletzung

Das Arbeitsgericht Köln gab dem Arbeitgeber in allen Punkten recht. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht Köln erfolglos. Die Richter stellten fest, dass das Verhalten des Arbeitnehmers einen erheblichen Vertrauensbruch darstelle. Der Arbeitszeitbetrug sei geeignet, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.

Die vom Kläger behaupteten Zeiterfassungsprobleme wurden nicht belegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die privat verbrachte Zeit nachträglich als Pause hätte erfasst werden sollen. So sei es beispielsweise „auszuschließen, dass er in der Wohnung seiner Freundin Fahrkarten kontrolliert hat“, wie das Gericht ausdrücklich formulierte.

Überwachung zulässig, Detektivkosten erstattungsfähig

Das LAG Köln bestätigte die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Überwachung durch einen Privatdetektiv. Aufgrund eines konkreten Verdachts auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung war der Einsatz nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigt. Die Maßnahme war zeitlich begrenzt, auf die Arbeitszeit beschränkt und fand ausschließlich im öffentlichen Raum statt. Ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei daher nicht gegeben, ein Beweisverwertungsverbot bestehe nicht.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Arbeitnehmer zum Ersatz der Detektivkosten verpflichtet ist. Die Voraussetzungen der Rechtsprechung des BAG – konkreter Verdacht, Bestätigung des Fehlverhaltens und Erforderlichkeit der Maßnahme – seien erfüllt. Die Kosten seien daher als erstattungsfähiger Schaden nach § 249 BGB anzusehen.

Rechtliche Chancen und Risiken für Arbeitgeber

Das Urteil bietet Arbeitgebern wichtige Leitlinien im Umgang mit Arbeitszeitverstößen. Bei konkreten Verdachtsmomenten dürfen sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Detektivmaßnahmen zurückgreifen – und die entstehenden Kosten bei erfolgreicher Aufklärung dem Arbeitnehmer auferlegen. Gleichzeitig müssen alle datenschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden.

Die Maßnahme darf nur bei einem nachweisbaren Anfangsverdacht ergriffen werden. Zudem ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen: Dauer, Intensität und Umfang der Überwachung müssen angemessen sein. Wird ein Mitarbeiter zu Unrecht verdächtigt oder ergibt die Überwachung keinen Beweis für ein Fehlverhalten, trägt der Arbeitgeber das Kostenrisiko.

Deutliche Konsequenzen bei Arbeitszeitverstößen

Das Urteil des LAG Köln zeigt klar: Arbeitszeitbetrug kann nicht nur zu einer fristlosen Kündigung führen, sondern auch zu erheblichen finanziellen Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Redlichkeit im Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig stärkt das Urteil die Position von Arbeitgebern, wenn sie bei fundierten Verdachtslagen konsequent und rechtlich abgesichert vorgehen.

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